GaFG
§ 4Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel
- 1.
- Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davon
- a)
- 1 Milliarde Euro im Jahr 2020 und
- b)
- 1 Milliarde Euro im Jahr 2021,
- 2.
- Bonusmittel im Jahr 2020 in Höhe von 750 Millionen Euro und
- 3.
- zum 31. Dezember 2020 den nach der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember 2020 nicht verausgabten Betrag.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.7.2025 I Nr. 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b91c2471d236e0a8c9b9ed75ff49ec2319f994cc1153bded126f040164cd129a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage GaFG(zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
„… m beschleunigten Ausbau von Ganztagsschulen und der Ganztagsbetreuung. Länder, die Basismittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 GaFG für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 abrufen, erhalten gemäß § 4 Absatz 2 GaFG die gleiche Summe in den später …“