GaFG
§ 2Zweck des Sondervermögens
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.7.2025 I Nr. 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b91c2471d236e0a8c9b9ed75ff49ec2319f994cc1153bded126f040164cd129a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 104c GG
„… sbetreuung im Grundschulalter gewährt. Die Finanzhilfen werden durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c des Grundgesetzes gewährt.“