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GärtnAusbV

§ 6Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037600996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8307cb19c2301977f98cdb394074d31302fc34a73fc2ad7cf5175de53f175471

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