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GärtnAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
1.1
Berufsbildung,
1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;
2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;
3.
betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
3.3
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
4.
Böden, Erden und Substrate;
5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen,
5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte;
6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
in der Fachrichtung Baumschule
a)
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
b)
Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,
c)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
d)
Produktionsverfahren,
e)
Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern,
f)
Verkaufen und Beraten;
2.
in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
a)
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
b)
Vermehrung und Weiterkultur,
c)
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
d)
Trauerbinderei und Dekoration,
e)
Verkaufen und Beraten;
3.
in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
a)
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
b)
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
c)
Herstellen von befestigten Flächen,
d)
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
e)
Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten;
4.
in der Fachrichtung Gemüsebau
a)
Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,
b)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
c)
Produktionsverfahren,
d)
Ernten, Aufbereiten und Lagern,
e)
Vermarkten;
5.
in der Fachrichtung Obstbau
a)
Anlegen von Obstpflanzungen,
b)
Produktionsverfahren,
c)
Ernten, Aufbereiten und Lagern,
d)
Vermarkten;
6.
in der Fachrichtung Staudengärtnerei
a)
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
b)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
c)
Produktionsverfahren,
d)
Auswählen und Aufbereiten,
e)
Verkaufen und Beraten;
7.
in der Fachrichtung Zierpflanzenbau
a)
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
b)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
c)
Produktionsverfahren,
d)
Ernten, Aufbereiten und Lagern,
e)
Verkaufen und Beraten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037600996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8307cb19c2301977f98cdb394074d31302fc34a73fc2ad7cf5175de53f175471

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