(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 1, 2c, 2d, 2e, 3.1c, 3.2a, 3.2e, 4c, 5.1c, 5.2a, 5.2f, 6b, 6d und 6f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Es kommen insbesondere in Betracht:
1.
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
2.
Einsatz von Werkzeugen und Geräten,
3.
Vermehren von Pflanzen,
4.
Be- und Verarbeiten von Materialien und Werkstoffen,
5.
Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen,
6.
Durchführen von Pflegemaßnahmen an Maschinen, Geräten oder baulichen Anlagen.
(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
2.
Natur- und Umweltschutz,
3.
rationelle Energie- und Materialverwendung,
4.
betriebliche Abläufe,
5.
wirtschaftliche Zusammenhänge,
6.
Böden, Erden und Substrate,
7.
Erkennen von Pflanzen,
8.
Bau und Leben der Pflanze,
9.
Kultur und Verwendung von Pflanzen,
10.
Materialien und Werkstoffe,
11.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
12.
anwendungsbezogene Berechnungen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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