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GärtnAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Baumschule,
2.
Friedhofsgärtnerei,
3.
Garten- und Landschaftsbau,
4.
Gemüsebau,
5.
Obstbau,
6.
Staudengärtnerei,
7.
Zierpflanzenbau
gewählt werden.
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037600996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8307cb19c2301977f98cdb394074d31302fc34a73fc2ad7cf5175de53f175471

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