GüLogFachwBAProFV
§ 5Prüfungsbereich „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“
- 1.
- Planen, Steuern und Optimieren von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,
- 2.
- Erstellen von Ausschreibungen für die Vergabe von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen und Bewerten von Angeboten,
- 3.
- Analysieren der Kosten und Erträge der Leistungserstellung sowie Ableiten und Umsetzen von Maßnahmen,
- 4.
- Beurteilen der wirtschaftlichen Situation von Unternehmen anhand von Kennzahlen,
- 5.
- Mitwirken bei der Aufstellung, Überwachung und Anpassung von Budgets,
- 6.
- Umsetzen von internen und externen Auflagen zur Lieferkettensicherheit,
- 7.
- Berücksichtigen von außenwirtschaftlichen Vorschriften bei der Planung von Lieferketten.
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-45 v. 13.2.2013 I 236 (GüLogFachwPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0FD0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 961453049da28528684d169afea4a9aae161343025946e52b59ac40950af652c