(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird einem Unternehmer mit Sitz des Unternehmens in Deutschland erteilt, der
1.
Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung oder einer Gemeinschaftslizenz im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist und
2.
die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Genehmigung hinreichend genutzt wird.
Die CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder mit einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmigung) erteilt. Im laufenden Kalenderjahr erteilte Jahresgenehmigungen gelten ab dem Tag der Ausstellung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erteilung erfolgt.
(2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Oktober des Antragsjahres bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz seines Unternehmens hat. Der Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die weiteren Einzelheiten des Erteilungsverfahrens (öffentliche Ausschreibung), insbesondere zu den Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzung der Genehmigung, werden durch eine Richtlinie geregelt, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erlässt. Liegen zwingende betriebliche oder persönliche Belange eines Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein Unternehmen oder ein selbstständiger, abgrenzbarer Unternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden.
(3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung.
(4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.
(5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:
1.
§ 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),
2.
§ 3 Absatz 4 und
3.
§ 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte).
(6) Die CEMT-Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn
1.
sie drei Monate nicht genutzt worden ist oder
2.
der Unternehmer wiederholt gegen Nebenbestimmungen oder Verwendungsvoraussetzungen der CEMT-Genehmigung verstoßen hat.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann vor Ablauf von zwei Kontingentjahren, die auf das Jahr folgen, in dem die Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist, eine CEMT-Genehmigung nicht erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
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