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GüKG

Güterkraftverkehrsgesetz

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148510998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f40f7c1eddfe389a5908289109d292c12073fbe36c95191e860fc6a2a267366e

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersicht1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Ausnahmen2. Abschnitt Gewerblicher Güterkraftverkehr§ 3Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung§ 4Unterrichtung der Berufsgenossenschaft§ 5Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland§ 6Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich§ 7Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr§ 7aHaftpflichtversicherung§ 7bEinsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal§ 7cVerantwortung des Auftraggebers§ 7d§ 8Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte§ 8aEinsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum3. Abschnitt Werkverkehr§ 9Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit4. Abschnitt Bundesamt für Logistik und Mobilität§ 10Organisation§ 11Aufgaben§ 12Befugnisse§ 13Untersagung der Weiterfahrt§ 14Marktbeobachtung§ 14aDurchführung von Beihilfeverfahren§ 14bDurchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011§ 15Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei); Verordnungsermächtigung§ 15aWerkverkehrsdatei§ 16Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung§ 16aRisikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung§ 17Nationale Kontaktstelle und europäischer Informationsaustausch§ 17aZuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts5. Abschnitt Überwachung, Bußgeldvorschriften§ 18Grenzkontrollen§ 19Bußgeldvorschriften§ 19aBußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung§ 20Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen§ 21Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen§ 21aAufsicht6. Abschnitt Gebühren und Auslagen, Ermächtigungen§ 22Gebühren und Auslagen§ 23Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen§ 24Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung