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GüKG

§ 14aDurchführung von Beihilfeverfahren

Güterkraftverkehrsgesetz

Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
1.
der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und
2.
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.
Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148510998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f40f7c1eddfe389a5908289109d292c12073fbe36c95191e860fc6a2a267366e

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