GüKG
§ 7cVerantwortung des Auftraggebers
- 1.
- nicht Inhaber einer güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung ist oder diese unzulässig verwendet,
- 2.
- bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt,
- 3.
- einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderungen durchführt unter der Voraussetzung von
- a)
- Nummer 1 oder
- b)
- Nummer 2.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148510998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f40f7c1eddfe389a5908289109d292c12073fbe36c95191e860fc6a2a267366e