G 115
§ 6Ausnahmesituationen
Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR270400009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1acc252fbda629cc2c8c77dc4af92a50310382aaf42c77c2a6b25be037d8514
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 115 GG
„… beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2 aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 7 des Grundgesetzes überschritten werden. Dieser Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 1 aufgeno …“