FZV
§ 61Übermittlung, Erhebung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- 1.
- die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,
- 2.
- die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt wurden,
- 3.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 4.
- die Hersteller-Schlüsselnummer,
- 5.
- die Herstellerbezeichnung,
- 6.
- der Monat und das Jahr der Erstzulassung,
- 7.
- das Kennzeichen des Fahrzeuges,
- 8.
- die Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,
- 9.
- die Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,
- 10.
- die Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung,
- 11.
- das Datum der Durchführung und die Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,
- 12.
- die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder über die Zuteilung der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
- 13.
- der Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung, bei bestandener Hauptuntersuchung,
- 14.
- der Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung bei bestandener Sicherheitsprüfung,
- 15.
- das Ergebnis
- a)
- der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“, „gefährliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder
- b)
- der Sicherheitsprüfung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ oder „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“,
- 16.
- der Stand des Wegstreckenzählers bei einem Kraftfahrzeug und, soweit vorhanden, bei einem Anhänger.
- 1.
- das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,
- 2.
- die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart,
- 3.
- der Fahrzeugtyp einschließlich der Schlüsselnummer,
- 4.
- die Variante und die Version oder die Ausführung des Fahrzeugs einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
- 5.
- die fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,
- 6.
- die für das Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zulässige Gesamtmasse,
- 7.
- der Monat und das Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,
- 8.
- der Ort der Hauptuntersuchung oder die Schlüsselnummer des Ortes,
- 9.
- die Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,
- 10.
- das Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,
- 11.
- die Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,
- 12.
- eine Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,
- 13.
- die Entgelte und die Gebühren,
- 14.
- die Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,
- 15.
- für ein Kraftrad die Messdrehzahl und der Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden,
- 16.
- im Fall von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,
- 17.
- bei der Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt und das Datum der Untersuchung,
- 18.
- bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,
- 19.
- die Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,
- 20.
- Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.
- 1.
- die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung durch die Zulassungsbehörde,
- 2.
- der Zeitpunkt der Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln,
- 3.
- das Ergebnis nach Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Sonst: Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C70B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9218aa37785e677091f5a4bc4d05733cec63588a172ce678d15bf2bb665d5777
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 29a StVZODatenübermittlung
„… onen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinau …“