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FZV

§ 64Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

(1) Die Zulassungsbehörde darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist,
1.
für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden,
2.
für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden,
3.
für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie
4.
für die Zwecke des Katastrophenschutzes den Stellen, die nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständig sind,
auf entsprechende Anforderung die nach § 58 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist,
1.
für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden,
2.
für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden,
3.
für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie
4.
für die Zwecke des Katastrophenschutzes den Stellen, die nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständig sind, und den diesen Stellen vorgesetzten Behörden
auf entsprechende Anforderung die nach § 57 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln. Satz 1 gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Sonst: Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C70B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9218aa37785e677091f5a4bc4d05733cec63588a172ce678d15bf2bb665d5777

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