FZV
§ 59Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- 1.
- im Zentralen Fahrzeugregister
- a)
- bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
- b)
- bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
- c)
- bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens,
- d)
- bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist, und
- e)
- bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette
- 2.
- im örtlichen Fahrzeugregister
- a)
- bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
- b)
- bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
- c)
- bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens und
- d)
- bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Sonst: Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C70B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9218aa37785e677091f5a4bc4d05733cec63588a172ce678d15bf2bb665d5777