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FZV

§ 59Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

(1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 15 Absatz 5 Satz 3 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 52 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu erheben und zu speichern
1.
im Zentralen Fahrzeugregister
a)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
b)
bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
c)
bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens,
d)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist, und
e)
bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette
und
2.
im örtlichen Fahrzeugregister
a)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
b)
bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
c)
bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens und
d)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.
In den Fahrzeugregistern ist jeweils zusätzlich das Datum der Änderung der Halterdaten zu erheben und zu speichern.
(2) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu erheben und zu speichern.
(3) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeuges zu erheben und zu speichern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Sonst: Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C70B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9218aa37785e677091f5a4bc4d05733cec63588a172ce678d15bf2bb665d5777

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