FZulG
§ 17Evaluierung und wissenschaftliche Forschung
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
- 1.
- zum Zweck der Evaluierung verarbeitet und an die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle, soweit diese Angaben für die Evaluierung erforderlich sind,
- 2.
- in anonymisierter Form an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen, und
- 3.
- zum Zweck weiterer wissenschaftlicher Forschung in anonymisierter Form an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Forschungseinrichtungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 363
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR276310019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ff2e7d78cadcf7aef18ddbcad29d5e6851de9e54de7031977329de22ea094ee
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 FZulBVZuständige Stelle
„… chluss der jeweiligen Arbeiten zu löschen. (3) Die Daten dürfen durch die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung sowie durch die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle nur durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrun …“