FZulBV
§ 2Zuständige Stelle
Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes
Sonst: Die V ist gem. Bek. v. 19.8.2020 I 1954 am 1.8.2020 in Kraft getreten
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.4.2024 I Nr. 122
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fcbd5dc2623f2952ac7fd3274bfabf00b8549d677fcda6dcf21ddbca413c399
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 16a FZulGAnonymisierung und Datenverarbeitung
„Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung dürfen die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller anonymisieren und …“
- § 17 FZulGEvaluierung und wissenschaftliche Forschung
„… chluss der jeweiligen Arbeiten zu löschen. (3) Die Daten dürfen durch die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung sowie durch die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle nur durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrun …“
- § 6 FZulGBescheinigung
„… und Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung. (2) Die Bescheinigung muss für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gesondert die …“