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FZulBV

§ 2Zuständige Stelle

Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes

(1) Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Zur Durchführung wird eine Stelle bestimmt und soweit erforderlich beliehen, die Gewähr für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet (Bescheinigungsstelle). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt die Bescheinigungsstelle im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) amtlich bekannt.
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bescheinigungsstelle und stellt eine einheitliche Durchführung des Bescheinigungsverfahrens sicher.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bescheinigungsstelle sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Die V ist gem. Bek. v. 19.8.2020 I 1954 am 1.8.2020 in Kraft getreten

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.4.2024 I Nr. 122

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011800020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fcbd5dc2623f2952ac7fd3274bfabf00b8549d677fcda6dcf21ddbca413c399

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 16a FZulGAnonymisierung und Datenverarbeitung

    „Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung dürfen die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller anonymisieren und …“

  • § 17 FZulGEvaluierung und wissenschaftliche Forschung

    „… chluss der jeweiligen Arbeiten zu löschen. (3) Die Daten dürfen durch die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung sowie durch die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle nur durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrun …“

  • § 6 FZulGBescheinigung

    „… und Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung. (2) Die Bescheinigung muss für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gesondert die …“