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FZulG

§ 16Anwendungsregelung

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

(1) Das Gesetz ist auf der Grundlage und im Rahmen der Vorgaben der AGVO anwendbar.
(2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO ununterbrochen bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat
1.
den Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sowie
2.
den Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen
im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 363

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ff2e7d78cadcf7aef18ddbcad29d5e6851de9e54de7031977329de22ea094ee

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