FZulBV
§ 3Antragsverfahren
Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes
- 1.
- Angaben zu den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für die eine Bescheinigung begehrt wird; insbesondere
- a)
- eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens,
- b)
- die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt,
- c)
- den zeitlichen, personellen und den finanziellen Umfang des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens,
- d)
- sofern im Antrag nach § 5 des Gesetzes auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a des Gesetzes geltend gemacht werden: eine Auflistung der im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Wirtschaftsgüter nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, jeweils verbunden mit einer Begründung, weshalb das betreffende Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist, sowie mit der Angabe, im Rahmen welcher Abschnitte des Arbeitsplans des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens das betreffende Wirtschaftsgut benötigt wird.
- 2.
- den Namen (gegebenenfalls inklusive Rechtsformzusatz), die Anschrift, die Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechperson des Antragstellers);
- 3.
- die Steuernummer und das zuständige Finanzamt;
- 4.
- soweit vorhanden, eine Handelsregister-Nummer;
- 5.
- den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der mit dem Antragsteller im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes verbundenen Unternehmen, soweit diese im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind;
- 6.
- den Namen und, falls vorhanden, die Firma einschließlich des Rechtsformzusatzes, sowie die dienstliche Anschrift der Personen, die neben dem Antragsteller gegen Entgelt an der Antragstellung beratend mitgewirkt haben.
Sonst: Die V ist gem. Bek. v. 19.8.2020 I 1954 am 1.8.2020 in Kraft getreten
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.4.2024 I Nr. 122
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fcbd5dc2623f2952ac7fd3274bfabf00b8549d677fcda6dcf21ddbca413c399