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FVG1971§5Abs7S4StVV

§ 3Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens

Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR168000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81df4172d2e7c27cbafe0ebfc5b70d4f2298b8fbf477bdfeb7a2d6d8475bf6fa

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