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FVG1971§5Abs7S4StVV

§ 2Verteilung bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern

Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

Ist keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land nach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Verhältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1 auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR168000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81df4172d2e7c27cbafe0ebfc5b70d4f2298b8fbf477bdfeb7a2d6d8475bf6fa

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