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FuttMV 1981

§ 48Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Futtermittelverordnung

Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.08.2016 I 2004;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003520981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c432400d4d0ae472053097a2ea63aaadd5e7f69f846ee622f7f782e7d0de332c

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