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FuttMV 1981

§ 49aÜbergangsregelungen

Futtermittelverordnung

Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.08.2016 I 2004;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003520981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c432400d4d0ae472053097a2ea63aaadd5e7f69f846ee622f7f782e7d0de332c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 FuttMV 1981Angaben

    „Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anfo …“