FuttMV 1981
§ 47Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/4
- 1.
- als Futtermittelunternehmer entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Arzneifuttermittel oder ein Zwischenerzeugnis herstellt, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zugelassen sind,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c eine dort genannte Anforderung nicht gewährleistet,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass das Arzneifuttermittel mit der Verschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz übereinstimmt,
- 4.
- entgegen Artikel 8 Satz 1 ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis an einen Tierhalter abgibt,
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 für ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis wirbt,
- 6.
- entgegen Artikel 11 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Arzneifuttermittel vertreibt,
- 7.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist,
- 8.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein dort genanntes Arzneifuttermittel bei Tieren im Sinne des § 1 Nummer 1 verwendet,
- 9.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht sicherstellt, dass ein Arzneifuttermittel nur an ein dort genanntes Tier verfüttert wird,
- 10.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Arzneifuttermittel nicht verwendet wird,
- 11.
- entgegen Artikel 17 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten wird,
- 12.
- entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 13.
- entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 14.
- entgegen Anhang I Abschnitt 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festhält,
- 15.
- entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder
- 16.
- entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 3 ein Fahrzeug verwendet.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.08.2016 I 2004;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003520981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c432400d4d0ae472053097a2ea63aaadd5e7f69f846ee622f7f782e7d0de332c