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FuttMKontrV

§ 5Ergänzende Regelungen der Landesregierungen

Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 § 3 Abs. 25 G v. 1.9.2005 I 2618

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR046400003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13c3e14805a68f2f72bfe8c03364941e0fc12d5ca17c9f8dfed04f81881913d2

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