FuttMKontrV
§ 3Lehrgang
- 1.
- tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens zehn Wochen und
- 2.
- praktische Unterweisung einschließlich Praktika in mit der Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes betrauten Ämtern und Laboratorien.
- 1.
- der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht um insgesamt bis zu drei Wochen und
- 2.
- die Praktikumsdauer auf zwei Monate
- 1.
- Futtermittelrecht sowie berührende Rechtsbereiche, insbesondere Tierarzneimittelrecht, Produktsicherheitsrecht, Umweltrecht, Arbeitsschutzrecht, Lebensmittelrecht, Tierseuchenrecht, Handelsrecht, Gewerbe- und Eichrecht,
- 2.
- Futtermittel-Probenahme- und Analysenverordnung,
- 3.
- Verwaltungstechnik einschließlich automatisierter Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik, insbesondere Anwendung futtermittelrechtlicher elektronischer Spezialprogramme,
- 4.
- Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts,
- 5.
- Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- 6.
- Tierernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen sowie Rezepturgestaltung,
- 7.
- Warenkunde einschließlich der Technologie, der Kennzeichnung und des Umgangs mit Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen,
- 8.
- Mikrobiologie, Parasitologie, Schädlingsbekämpfung,
- 9.
- Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen,
- 10.
- Futtermittel- und Betriebshygiene, insbesondere Anforderungen an Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen,
- 11.
- Umwelthygiene einschließlich Abfallsicherung und -beseitigung,
- 12.
- Gute landwirtschaftliche Praxis und betriebliche Eigenkontrollsysteme,
- 13.
- Anerkennung und Registrierung von Betrieben,
- 14.
- Betriebswirtschaft und Buchführung, insbesondere Buchprüfungen,
- 15.
- Beratungsmethodik und Gesprächsführung.
Stand: Geändert durch Art. 2 § 3 Abs. 25 G v. 1.9.2005 I 2618
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR046400003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13c3e14805a68f2f72bfe8c03364941e0fc12d5ca17c9f8dfed04f81881913d2