einen Abschluss eines Hochschulstudiums im Bereich der Agrarwirtschaft, Ernährungswissenschaft, Veterinärmedizin oder Lebensmittelchemie durch ein Zeugnis oder
2.
in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes verlangt, eine erfolgreich abgelegte Fortbildungsprüfung, insbesondere Meisterprüfung, auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung und eine daran anschließende mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Betrieb der Futtermittelwirtschaft oder
3.
als Techniker oder Absolvent eines gleichwertigen Bildungsgangs der Fachrichtung Agrarwirtschaft mit staatlicher Abschlussprüfung seine Qualifikation durch ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen, insbesondere durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit bei der Mischfutter-, Vormischungs- oder Zusatzstoffherstellung, und
4.
einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3
nachweist. Dem Nachweis nach Satz 1 Nr. 4 steht der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses eines Lehrgangs nach § 3 innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gleich. Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass der Nachweis nach Satz 2 auch nach Ablauf von zwölf Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht wird, sofern dies wegen Verzögerungen bei der Einrichtung des Lehrgangs nach § 3 zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Überwachung notwendig ist.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, dass für die Durchführung der Probenahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Personen eingesetzt werden, die nicht die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, soweit diese Personen den für die Probenahme relevanten Teilabschnitt des Lehrgangs nach § 3 erfolgreich absolviert haben. Dies gilt als erfüllt, wenn die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich erfolgreich vermittelt wurden und die praktische Unterweisung einschließlich Praktika in diesen Themenfeldern nach einem von der zuständigen Behörde vorzulegenden Einarbeitungsplan abgeschlossen ist. Die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind durch Bescheinigung nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 § 3 Abs. 25 G v. 1.9.2005 I 2618
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