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§ 9Entrichtung der Mautgebühr

Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private

(1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu entrichten.
(2) Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. Darüber hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder automatisierten Verfahren erheben. Auf Verlangen des Schuldners ist eine Quittung zu erteilen.
(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten). Es sind
1.
Berechnungsdaten:
a)
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
b)
die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
c)
die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;
2.
Abrechnungsdaten:
a)
Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,
b)
Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebühr,
c)
sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich sind;
3.
Kontrolldaten:
a)
das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,
b)
die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
c)
die Höhe der entrichteten und der zu entrichtenden Mautgebühr,
d)
Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,
e)
der Name der Person, die die Strecke benutzt.
(4) Der Schuldner hat bei der Mautgebührenerhebung nach Maßgabe des § 10 mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.
(5) Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Vertrag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr geschlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im Auftrag anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 gelten für den Auftragnehmer entsprechend.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt nach Anhörung der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Verarbeitung der Daten nach Absatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Verfahren.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.1.2006 I 49;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 142 G v. 20.11.2019 I 1626

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 8 Nr. 2 G v. 29.11.2018 I 2237 berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7649ad0f05c9b2c18e8d47dbfec12f6dbdafe26fb59e11a2ab24847dd6f1f4

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