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FStrPrivFinG

§ 10Nachweis und Kontrolle der Mautgebührenentrichtung

Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private

(1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nachzuweisen. Hat der Schuldner im Voraus die Mautgebühr entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat er diese bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontrolldaten zum Zweck der Vollstreckung der Mautgebühr, der Einziehung der Mautgebühr oder zur Erstellung des Gebührenbescheids verarbeiten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.1.2006 I 49;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 142 G v. 20.11.2019 I 1626

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 8 Nr. 2 G v. 29.11.2018 I 2237 berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7649ad0f05c9b2c18e8d47dbfec12f6dbdafe26fb59e11a2ab24847dd6f1f4

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