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FStrPrivFinG

§ 7Befreiungen

Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private

Von der Mautgebühr sind Fahrzeuge der Streitkräfte, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Zollverwaltung und des Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienstes befreit. Voraussetzung für die Mautgebührenbefreiung ist, dass die Fahrzeuge als für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind oder als solche zweifelsfrei ausgewiesen werden können. Im Falle von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautgebührenbefreiung maßgebend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.1.2006 I 49;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 142 G v. 20.11.2019 I 1626

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 8 Nr. 2 G v. 29.11.2018 I 2237 berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7649ad0f05c9b2c18e8d47dbfec12f6dbdafe26fb59e11a2ab24847dd6f1f4

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