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FStrPrivFinBestV

§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verordnung zur Bestimmung von privatfinanzierten Abschnitten von Bundesfernstraßen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR168600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a507dd6d561855b88ad22ebf3a5011fb47f8368969ec603f88346fb9283cdbf6

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