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FStrPrivFinBestV

Eingangsformel

Verordnung zur Bestimmung von privatfinanzierten Abschnitten von Bundesfernstraßen

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den Landesregierungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR168600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a507dd6d561855b88ad22ebf3a5011fb47f8368969ec603f88346fb9283cdbf6

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