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FStrPrivFinBestV

§ 1Bestimmung privatfinanzierter Abschnitte von Bundesfernstraßen

Verordnung zur Bestimmung von privatfinanzierten Abschnitten von Bundesfernstraßen

Die in der Anlage bezeichneten Abschnitte von Bundesfernstraßen werden als Strecken festgelegt, die nach Maßgabe des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und der übrigen zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen (Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR168600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a507dd6d561855b88ad22ebf3a5011fb47f8368969ec603f88346fb9283cdbf6

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