FStrPrivFinBestV
§ 1Bestimmung privatfinanzierter Abschnitte von Bundesfernstraßen
Verordnung zur Bestimmung von privatfinanzierten Abschnitten von Bundesfernstraßen
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR168600005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a507dd6d561855b88ad22ebf3a5011fb47f8368969ec603f88346fb9283cdbf6