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FStrAbG

§ 3

Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen

Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2005 I 201;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 409

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008730971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fd20bbcc5824a89ad15fe620ddad6fd41eda39b86c552ae4757486b4dc15d6e

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