FStrAbG
§ 1
Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen
- 1.
- die Bundesfernstraße in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium der Engpassbeseitigung gekennzeichnet ist,
- 2.
- der Bau einer Bundesautobahn in der Anlage in der Spalte Bauziel als Neubau festgelegt ist, oder
- 3.
- der Bau einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte Bauziel als vierstreifiger Neubau festgelegt, oder
- 4.
- die Erweiterung einer Bundesstraße in der Anlage 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der Spalte Bauziel als vierstreifige Erweiterung festgelegt ist und in der Spalte Dringlichkeit als laufend und fest disponiert oder mit Vordringlichen Bedarf gekennzeichnet ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2005 I 201;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008730971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fd20bbcc5824a89ad15fe620ddad6fd41eda39b86c552ae4757486b4dc15d6e