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FStrAbG

§ 5

Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen

(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2005 I 201;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 409

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008730971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fd20bbcc5824a89ad15fe620ddad6fd41eda39b86c552ae4757486b4dc15d6e

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