FSPersAV
§ 29Zertifizierung von Ausbildungsanbietern
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
- 1.
- über eine effiziente Verwaltungsstruktur und genügend Personal mit angemessener Qualifikation und Erfahrung verfügen, um Fluglotsen nach den Vorschriften dieser Verordnung ausbilden zu dürfen,
- 2.
- über die erforderlichen und für die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen,
- 3.
- angeben, nach welcher Methode sie den Inhalt, die Organisation und die Dauer der Ausbildungsgänge, die Pläne für die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen sowie die Art und Weise der Organisation von Prüfungen oder Leistungsnachweisen festlegen. Für Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbildung – einschließlich der Simulationsübungen – müssen die Qualifikationen der Prüfer detailliert aufgeführt werden,
- 4.
- einen Nachweis über das vorhandene Qualitätsmanagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die garantieren, dass die durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen,
- 5.
- nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht.
- 1.
- die Aufsichtsbehörde als ausstellende Behörde,
- 2.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 3.
- Art des Leistungsangebots, das zertifiziert ist,
- 4.
- Bestätigung, dass der Antragsteller die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt und
- 5.
- das Ausstellungsdatum nebst Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR193100008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee