FSPersAV
§ 27Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
- 1.
- der begründete Verdacht besteht, dass der Fluglotse ursächlich zu einem Flugunfall beigetragen hat,
- 2.
- der Fluglotse eine Überprüfung der theoretischen oder praktischen Kompetenz im Rahmen des betrieblichen Kompetenzprogramms in der Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder an einer vorgeschriebenen Schulung zum Kompetenzerhalt nicht oder nicht erfolgreich teilgenommen hat,
- 3.
- die Flugsicherungsorganisation auf andere Weise erhebliche Mängel bezüglich der Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten des Fluglotsen festgestellt hat oder
- 4.
- der Fluglotse vorübergehend medizinisch nicht tauglich ist, ein Sprachenvermerk nicht mehr gültig ist oder eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr vorliegt.
- 1.
- in der Wiederholung der Überprüfung nach Absatz 3 festgestellt wird, dass der Fluglotse nicht mehr die erforderliche Kompetenz innehat, oder
- 2.
- tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR193100008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee