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FSPersAV

§ 27Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen

Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

(1) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn begründete Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung durch den Fluglotsen bestehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Fluglotse ursächlich zu einem Flugunfall beigetragen hat,
2.
der Fluglotse eine Überprüfung der theoretischen oder praktischen Kompetenz im Rahmen des betrieblichen Kompetenzprogramms in der Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder an einer vorgeschriebenen Schulung zum Kompetenzerhalt nicht oder nicht erfolgreich teilgenommen hat,
3.
die Flugsicherungsorganisation auf andere Weise erhebliche Mängel bezüglich der Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten des Fluglotsen festgestellt hat oder
4.
der Fluglotse vorübergehend medizinisch nicht tauglich ist, ein Sprachenvermerk nicht mehr gültig ist oder eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr vorliegt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann das Ruhen der Fluglotsenlizenz anordnen, bis die Zweifel ausgeräumt sind oder die medizinische Tauglichkeit wiedererlangt ist. Der Ablauf der Gültigkeit der Berechtigungen, des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses und der Sprachenvermerke bleibt unberührt. Die Aufsichtsbehörde trägt das Ruhen in den Fluglotsenlizenzschein ein.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Fall begründeter Zweifel im Sinne des Absatzes 1 ausnahmsweise die Kompetenz des Fluglotsen nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 24 überprüfen lassen.
(4) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Fluglotsenlizenz, wenn
1.
in der Wiederholung der Überprüfung nach Absatz 3 festgestellt wird, dass der Fluglotse nicht mehr die erforderliche Kompetenz innehat, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist.
Der Fluglotsenlizenzschein wird von der Aufsichtsbehörde eingezogen.
(5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 2 oder den Widerruf nach Absatz 4 mit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee

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