(1) Lizenzen und zugehörige Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke, die von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. EU Nr. L 114 S. 22) erteilt wurden, werden von der Aufsichtsbehörde anerkannt. Fluglotsenlizenzen werden nur anerkannt, wenn der Lizenzinhaber das Mindestalter nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erreicht hat. Satz 1 gilt entsprechend auch für medizinische Tauglichkeitszeugnisse, die nach § 7 Abs. 2 erteilt wurden. Die Aufsichtsbehörde tauscht auf Antrag des Lizenzinhabers seinen anerkannten ausländischen Lizenzschein gegen einen deutschen Lizenzschein gleichen Inhalts aus, wenn der Lizenzinhaber im Geltungsbereich dieser Verordnung die mit der Lizenz verbundenen Rechte ausübt und die nach § 10 Abs. 3 erforderliche deutsche Sprachkompetenz nachweist.
(2) Fluglotsen aus Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören und die gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, kann die grundlegende Ausbildung oder Teile dieser Ausbildung von der Aufsichtsbehörde erlassen werden.
(3) Fluglotsen, die militärische Erlaubnisse innehaben oder innehatten, kann die grundlegende Ausbildung oder Teile dieser Ausbildung durch die Aufsichtsbehörde erlassen werden, wenn sie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Für militärische Fluglotsen der Bundeswehr, die im Rahmen der zivil-militärischen Integration in die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beurlaubt werden sollen, werden die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr für militärische Flugverkehrskontrolldienste anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
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