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FSPersAV

§ 15Erteilung der Fluglotsenlizenz

Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Fluglotsenlizenz an Personen,
1.
die mindestens 21 Jahre alt sind; ausnahmsweise kann die Aufsichtsbehörde eine niedrigere Altersgrenze zulassen;
2.
die Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind, einen genehmigten betrieblichen Ausbildungsplan absolviert und die Prüfung oder fortlaufenden Beurteilungen nach § 14 zum Erwerb mindestens einer Berechtigung im Rahmen der erteilten Erlaubnis und Befugnisse erfolgreich abgeschlossen haben;
3.
die über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis nach § 7 verfügen;
4.
die eine ausreichende Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen haben und
5.
bei denen § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend nicht entgegensteht.
(2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem Fluglotsen ausgehändigt.
(3) Das Innehaben der Fluglotsenlizenz berechtigt den Inhaber, selbstverantwortlich Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der einen Teil der Fluglotsenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachvermerke zu erbringen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee

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