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FSPersAV

§ 1Erlaubnispflichtiges Personal

Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung umfasst
1.
die Fluglotsen sowie deren Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
2.
das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten in den Verwendungsbereichen
a)
Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
b)
Fluginformationsdienst,
c)
Flugberatung
sowie dessen Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
3.
das flugsicherungstechnische Personal für den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung (Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen Ausbilder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61bb5513e5450e4432b20519ff773d3fecdc79e84efa1dd1a9a5899ef522f1ee

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