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FSDurchführungsV

§ 7Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

(1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen.
(2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020680992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ca548a024bedd89c9a36a7217188b9615574337992d408344d1b52c7f30daba

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