Zum Gesetzesinhalt

FSDurchführungsV

§ 4Aufgabe

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

Flugverkehrskontrolle ist die Überwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollfeldern von Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. Die Flugverkehrskontrolle soll insbesondere
1.
Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen in der Luft und auf den Rollfeldern der Flugplätze verhindern;
2.
Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen sowie sonstigen Hindernissen auf den Rollfeldern der Flugplätze verhindern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020680992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ca548a024bedd89c9a36a7217188b9615574337992d408344d1b52c7f30daba

XML-Quelle beim Herausgeber