FSDurchführungsV
§ 8Durchführung
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
- 1.
- das Feststellen der Verkehrslage auf Grund der eingehenden Informationen, insbesondere der Flugpläne, Radardaten und der Standort- und Höhenmeldungen;
- 2.
- das Erlassen von Verfügungen, das Erteilen von Flugverkehrskontrollfreigaben und die Herausgabe von Verkehrsinformationen.
Stand: Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020680992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ca548a024bedd89c9a36a7217188b9615574337992d408344d1b52c7f30daba