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FSBeitrV

§ 5Säumniszuschlag

Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.1.2025 I Nr. 4

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095800004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9bf889249649e750569af9e1e0210058d05ca1ff73627978f386a2d2e12d137

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