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FSBeitrV

§ 7Erstattung von Beitragsanteilen

Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

(1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.
(2) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.1.2025 I Nr. 4

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095800004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9bf889249649e750569af9e1e0210058d05ca1ff73627978f386a2d2e12d137

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