Zum Gesetzesinhalt

FrSaftAusbV

§ 6Berichtsheft

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007740984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13132da037de3ccf5062efb43ee56922c413c82b296ffe88551e3691904a5200

XML-Quelle beim Herausgeber