FrSaftAusbV
§ 7Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik
- 1.
- Prüfen der Rohware auf Qualität, Verwendbarkeit und Lagerfähigkeit,
- 2.
- Vorbereiten und Bedienen technischer Einrichtungen für die Entsaftung,
- 3.
- Durchführen einer einfachen Schönung,
- 4.
- Vorbereiten und Ansetzen der Filtration,
- 5.
- Durchführen einfacher Qualitätsuntersuchungen,
- 6.
- Beurteilen der Wasserqualität,
- 7.
- Auswählen und Einstellen von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.
- 1.
- Anforderungen an die Rohware,
- 2.
- Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete und Sorten,
- 3.
- technische Einrichtungen für die Vorbereitung und Entsaftung der Rohware,
- 4.
- Schönung und Filtration von Säften,
- 5.
- Gewinnung von Frucht- und Gemüsemark,
- 6.
- produktbezogene Rechtsvorschriften,
- 7.
- Flächen- und Volumenberechnung,
- 8.
- Mischungsberechnung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007740984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13132da037de3ccf5062efb43ee56922c413c82b296ffe88551e3691904a5200