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FrSaftAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
3.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
5.
Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark,
6.
Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark,
7.
Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware,
8.
Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser,
9.
Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein,
10.
Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007740984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13132da037de3ccf5062efb43ee56922c413c82b296ffe88551e3691904a5200

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