FrSaftAusbV
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
- 3.
- Ausführen von Hygienemaßnahmen,
- 4.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 5.
- Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark,
- 6.
- Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark,
- 7.
- Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware,
- 8.
- Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser,
- 9.
- Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein,
- 10.
- Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007740984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13132da037de3ccf5062efb43ee56922c413c82b296ffe88551e3691904a5200