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FriseurAusbV 2008

§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich
Basisfriseurarbeiten
25 Prozent,
2.Prüfungsbereich
Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen
45 Prozent,
3.Prüfungsbereich Friseurtechniken10 Prozent,
4.Prüfungsbereich
Betriebsorganisation
10 Prozent,
5.Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1070

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR085600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a11ca93b510e15325ba5551c08111007dc14bb0ef9b80e0eac057eb8662b84e

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